Neben der Grundgebühr staffeln sich unsere Tarife unter anderem nach der Entfernung Ihres Zielortes. Einen Anhaltspunkt über unsere Gebühren können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
Innerhalb der Pflichtfahrbereiche der einzelnen Betriebssitzgemeinden Deutschlands gilt die Fahrpreisbindung an den Taxitarif der jeweiligen Tarifordnung (Landkreis Harburg). Demnach gelten für Buchholz in der Nordheide folgende Preise:
Leistung |
Preis |
Taxifahrten |
|
Grundpreis pro Fahrt: |
5,20 Euro |
km-Preis: |
2,90 Euro |
Wartezeit pro Stdunde Fahrgastbedingt: |
42,00 Euro |
Verkehrsbedingte Wartezeiten |
35,00 Euro |
§ 7 Beförderrungsentgelte
(1) Der Fahrpreis im Pflichtfahrgebiet setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die Fahrleistungen
und etwaigen Wartegeldern sowie der Anfahrtgebühr nach Abs. 4 zusammen, unabhängig von der
Anzahl der beförderten Personen.
(2) Der Grundpreis beträgt für jede Fahrt einschließlich einer Fahrleistung für eine besetzt zu fahrende
Wegstrecke von bis zu 34,48 m oder 10,29 sec. Wartezeit, 5,20 Euro.
(3) Das Entgelt für die Fahrleistung wird für jede weitere angefangene besetzt zu fahrende Wegstrecke
von 34,48 m auf 0,10 Euro (km-Preis: 2,90 Euro) festgesetzt.
(4) Für die Anfahrt im Pflichtfahrgebiet wird kein Entgelt erhoben, ausgenommen bei Fahrten im
Pflichtfahrgebiet aus der Zone I in Zone II, die nicht in die Zone I zurückgehen, pauschal 5,00 Euro.
(5) Verkehrsbedingte Wartezeiten, die durch den Fahrauftrag begründet sind, werden mit 0,10 Euro pro
10,29 sec. (= 35,00 Euro pro Stunde) berechnet. Als verkehrsbedingte Wartezeit gilt jedes
verkehrsbedingte Halten oder Langsamfahren des Taxis mit einer Fahrgeschwindigkeit unter
13,5 km/h.
Vom Fahrgast georderte Wartezeit beträgt für jede angefangene 8,57 Sekunden 0,10 Euro
(= 42,00 Euro pro Stunde).
Als vom Fahrgast georderte Wartezeit gilt jedes vom Kunden veranlasste Halten des Taxis. Die
Umschaltung zwischen verkehrsbedingter zur vom Fahrgast georderten Wartezeit erfolgt durch den
Fahrer.
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(6) Für Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus kann der Fahrpreis vor Antritt der Fahrt für die gesamte
Fahrstrecke frei vereinbart werden. Diese Entgelte dürfen jedoch das Wegstreckenentgelt nach Abs. 3
nicht übersteigen.
(7) Für vergebliche Anfahrten im Pflichtfahrgebiet sind dem Besteller in der Zone I 6,25 Euro und in der
Zone II 12,50 Euro zu berechnen.
(8) Für den Einsatz eines Großraumtaxis (mindestens 6 Fahrgastplätze) von mindestens 5 Fahrgästen kann
ein Zuschlag von 7,00 Euro erhoben werden.
§ 8
Zahlung des Fahrgeldes
(1) Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an den Fahrer/die Fahrerin zu zahlen. Der Fahrer/die Fahrerin kann jedoch schon vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss verlangen, wenn der
voraussichtliche Fahrpreis 10,00 Euro übersteigt oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes bestehen.
(2) Der Fahrer/die Fahrerin hat bei dem auszuführenden Fahrauftrag Wechselgeld für mindestens 10,00 Euro mitzuführen.
(3) Beförderungsentgelte sind Barpreise. Bei Fahrten gegen Rechnung kann ein Zuschlag von 2,60 Euro für Rechnungslegung erhoben werden.